Mit dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.5.2020 wurden u. a. Verbesserungen beim Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld geregelt.
Hintergrund: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem ausgefallenen Netto-Entgelt. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts. 67 % werden gezahlt, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.
Nun wurde das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die mindestens 50 % weniger arbeiten, erhöht – und zwar
Für Haushalte mit Kindern gelten 77 % bzw. 87 %. Die Aufstockung des Kurzarbeitergelds gilt längstens bis zum 31.12.2020.
Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden (befristet bis zum Jahresende) die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Zuvor war ein Zuverdienst nur in den Bereichen privilegiert, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten.
Wer schon vor der Krise arbeitsuchend war und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen hat, hat derzeit geringe Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Daher wurde das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1.5. und 31.12.2020 enden würde.
Durch das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020 wurden die Regelungen zum Elterngeld rückwirkend zum 1.3.2020 gelockert. Nachfolgende Informationen basieren auf einer Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 22.4.2020:
Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngelds.
Zudem gibt es Lockerungen beim Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert: Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht ihren Anspruch auf den Bonus.
Beachten Sie | Für das Verschieben des Partnerschaftsbonus reicht es aus, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt.
Während des Bezugs von Elterngeld reduzieren Einkommensersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld), die Eltern wegen der Corona-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht.
Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate bei der Elterngeldberechnung ausnehmen.
Quelle | Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.5.2020 (BGBl I 2020, S. 1055); Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020 (BGBl I 2020, S. 1061)