Maßnahmen des (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes

| Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Danach gilt für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) eine Reduzierung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Zudem wurden folgende Aspekte geregelt: |

 

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld werden bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

 

Arbeitgeberleistungen

Eine bereits im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.4.2020 enthaltene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen wurde nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“

 

Verdienstausfall von Eltern

Durch den neuen § 56 Infektionsschutzgesetz (BGBl I 2020, S. 587) wird der Verdienstausfall von Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder – wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten – selbst betreuen müssen. Die Dauer der Lohnfortzahlung (67 % des Verdienstausfalls, maximal 2.016 EUR monatlich) wurde nun von sechs auf zehn Wochen pro Sorgeberechtigtem verlängert. Für Alleinerziehende gelten 20 Wochen.

 

Quelle | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), BR-Drs. 290/20 (B) vom 5.6.2020; Bundesrat Kompakt zum Tagesordnungspunkt Top 35 vom 5.6.2020